Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 81 Organisation und Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/81#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei den Truppendienstgerichten Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/81#abs-2 (2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Sie vertreten auch den Bundesminister der Verteidigung, wenn er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/81#abs-3 (3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an dessen Weisungen gebunden. Für ihn und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/81#abs-4 (4) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen des Bundeswehrdisziplinaranwalts ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberkennung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienstgrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden wird und die Einleitungsbehörde die Einleitung des Verfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag des Wehrdisziplinaranwalts abgelehnt hat. Auf sein Ersuchen sind dem Bundeswehrdisziplinaranwalt die Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 und § 98 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 81 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15Rechtliches Gehör; Stellungnahme der Vertrauensperson; sexuelle BelästigungZitiert von 9
- BVerwG, 29.03.2023 – 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21, 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21Entscheidung im vorläufigen Verfahren nach § 126 WDOZitiert von 6
- BVerwG, 26.10.2021 – 2 WDB 8/21, 2 WDB 8/21 (2 W-VR 1/21)Vorläufige teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen des Vorwurfs einer zumindest grob fahrlässigen außerdienstlichen Straßenverkehrsgefährdung mit doppelter TodesfolgeZitiert von 2
- BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20Teilweise Aufhebung einer Anordnung der Einbehaltung von DienstbezügenZitiert von 15
- BVerwG, 17.12.2015 – 1 WB 48/14Verwendungsbeschränkung durch Kommandierungsverfügung; ziviler Posten der RechtspflegeZitiert von 3
- OVG NRW, 12.11.2019 – 1 A 1116/17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WDB 12/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungZitiert von 21
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 14/22Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aufhebung einer Anordnung zur teilweisen Einbehaltung von DienstbezügenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.