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# § 72 WDO 2002 — Präsidialverfassung

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und aus vier gewählten Richtern.

(3) Der Präsident übernimmt am Sitz des Truppendienstgerichts den Vorsitz einer Kammer.

(4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.

(5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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Zitiervorschlag: § 72 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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