Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 59 Kürzung der Dienstbezüge
Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 59 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2021 – 2 WD 13/20Fahrlässige Körperverletzung durch einen VorgesetztenZitiert von 6
- BVerwG, 21.12.2010 – 2 WD 13.09Zitiert von 10
- BVerwG, 14.01.2021 – 2 WD 7/20Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in einer BundeswehrliegenschaftZitiert von 62
- BVerwG, 24.10.2019 – 2 WD 25/18Griff in die Kameradenkasse; Dienstgradherabsetzung; Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 20
- BVerwG, 12.07.2018 – 2 WD 1/18Griff in die Kameradenkasse; Anstiften eines Untergebenen zum Dienstvergehen; Übergang zur niedrigeren Maßnahmeart; überlange VerfahrensdauerZitiert von 12
- BVerwG, 16.06.2016 – 2 WD 2.16Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2024 – 2 WD 7/24verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 3
- BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11/22Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungZitiert von 22
- BVerwG, 11.05.2023 – 2 WD 12/22Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines meldepflichtigen EreignissesZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.