Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/56#abs-1 (1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/56#abs-2 (2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/56#abs-3 (3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.

§ 55 § 57