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§ 56 WDO 2002 — Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.