Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/35#abs-1 (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/35#abs-2 (2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 aufheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/35#abs-3 (3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben unberührt.