Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/36#abs-1 (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/36#abs-2 (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.