Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/30#abs-1 (1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/30#abs-2 (2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/30#abs-3 (3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 30 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WNB 2/23 · Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 34
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.