Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/31#abs-1 (1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis:
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/31#abs-2 (2) Für die Disziplinarbefugnis des Stellvertreters im Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/31#abs-3 (3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/31#abs-4 (4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.