Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 119 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 04.03.2020 – 2 WD 3/19Verbale sexuelle Belästigungen mit Hilfe sozialer Medien; Versendung pornografischer Fotos; überlange VerfahrensdauerZitiert von 29
- BVerwG, 04.12.2009 – 2 WDB 4.09Zitiert von 12
- BVerwG, 08.11.2005 – 2 WD 23.05
- BVerwG, 11.01.2005 – 2 WDB 1.05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.