Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf sein Recht, gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 100 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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