Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
WDüngV§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,
Änderungsverlauf
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26.05.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2017 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2017 I S. 1305
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