Gesetze / Landesrecht Bayern / Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
WBO-ÖGW§ 6
Stand: 25.08.2026
Für Zahnärzte gelten § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 5a entsprechend. Die Gebietsbezeichnung lautet „Öffentliches Gesundheitswesen“ und kann auch in der Form „Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ geführt werden.