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§ 6 WBO-ÖGW (Bayern)

Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Zahnärzte gelten § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 5a entsprechend. Die Gebietsbezeichnung lautet „Öffentliches Gesundheitswesen“ und kann auch in der Form „Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ geführt werden.