Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 3 Anhörungsgremium, Mitwirkung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/3#abs-1 (1) Anhörungsgremium ist der Braunkohlenausschuß

des Landes Brandenburg. Es ist für die Vorbereitung und Durchführung

der Anhörung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes

geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/3#abs-2 (2) Das Anhörungsgremium beruft einen

Abstimmungsvorstand, der die ordnungsgemäße Vorbereitung und

Durchführung der Abstimmung gewährleistet. Der Abstimmungsvorstand

setzt sich aus dem Abstimmungsvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis

fünf Beisitzern zusammen. Bezüglich der Entschädigung des

Abstimmungsvorstands sind die Bestimmungen der Brandenburgischen

Kommunalwahlverordnung sinngemäß anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/3#abs-3 (3) Das Amt Jänschwalde ist zur Mitwirkung an der

Vorbereitung und Durchführung der Anhörung verpflichtet.

§ 2 § 4