Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 3 Anhörungsgremium, Mitwirkung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/3#abs-1 (1) Anhörungsgremium ist der Braunkohlenausschuß
des Landes Brandenburg. Es ist für die Vorbereitung und Durchführung
der Anhörung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/3#abs-2 (2) Das Anhörungsgremium beruft einen
Abstimmungsvorstand, der die ordnungsgemäße Vorbereitung und
Durchführung der Abstimmung gewährleistet. Der Abstimmungsvorstand
setzt sich aus dem Abstimmungsvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis
fünf Beisitzern zusammen. Bezüglich der Entschädigung des
Abstimmungsvorstands sind die Bestimmungen der Brandenburgischen
Kommunalwahlverordnung sinngemäß anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WAnhV/3#abs-3 (3) Das Amt Jänschwalde ist zur Mitwirkung an der
Vorbereitung und Durchführung der Anhörung verpflichtet.