# § 3 WAnhV (Brandenburg) — Anhörungsgremium, Mitwirkung

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anhörungsgremium ist der Braunkohlenausschuß

des Landes Brandenburg. Es ist für die Vorbereitung und Durchführung

der Anhörung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes

geregelt ist.

(2) Das Anhörungsgremium beruft einen

Abstimmungsvorstand, der die ordnungsgemäße Vorbereitung und

Durchführung der Abstimmung gewährleistet. Der Abstimmungsvorstand

setzt sich aus dem Abstimmungsvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis

fünf Beisitzern zusammen. Bezüglich der Entschädigung des

Abstimmungsvorstands sind die Bestimmungen der Brandenburgischen

Kommunalwahlverordnung sinngemäß anwendbar.

(3) Das Amt Jänschwalde ist zur Mitwirkung an der

Vorbereitung und Durchführung der Anhörung verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 3 WAnhV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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