Gesetze / Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

WährUmStAbschlG

§ 4 Erlöschen von Ansprüchen

Stand: 10.06.2019

Bund

Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.

§ 3 § 5