nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 WährUmStAbschlG — Erlöschen von Ansprüchen

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.

---

Zitiervorschlag: § 4 WährUmStAbschlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hrUmStAbschlG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
