Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wählergruppentransparenzgesetz
WählGTranspG§ 7 Strafvorschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hlGTranspG/7#abs-1 (1) Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Wählergruppe oder ihres Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen, unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Wählergruppe in einem beim Präsidenten des Landtags eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Landtags einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/W%C3%A4hlGTranspG/7#abs-2 (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 für die Wählergruppe eine Selbstanzeige nach § 5 Absatz 1 abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister der Finanzen
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister des Innern
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz