Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg

VwVfGBbg

§ 10 Anhörungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfGBbg/10#abs-1 (1) In den Plan nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Namen und gegenwärtige Anschriften der Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufgenommen werden. Die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfGBbg/10#abs-2 (2) Gemeinden im Sinne der §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter und die kreisfreien Städte.

§ 9 § 11