Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
VwVfGBbg§ 10 Anhörungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfGBbg/10#abs-1 (1) In den Plan nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Namen und gegenwärtige Anschriften der Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufgenommen werden. Die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfGBbg/10#abs-2 (2) Gemeinden im Sinne der §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter und die kreisfreien Städte.