Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 8c Kosten der Hilfeleistung
Stand: 10.06.2019
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.