nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 VwVfG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

(2) Die Behörden sollen die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen nach Möglichkeit auf elektronischem Weg anbieten. § 3a Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.