Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 188b

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

§ 188a § 189