Gesetze / Landesrecht Bayern / Flaggen-Verwaltungsanordnung

VwAoFlag

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/4#abs-1 (1) Die allgemeine Beflaggung wird, wenn sie vom Ministerpräsidenten angeordnet ist, im Staatsanzeiger, sonst im Amtsblatt der anordnenden Behörde bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/4#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann die Anordnung fernmündlich, durch Fernschreiben, mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel, über den Rundfunk oder durch die Tageszeitungen verbreitet werden. Näheres bestimmt das Staatsministerium des Innern.

§ 3 § 5