Gesetze / Landesrecht Bayern / Flaggen-Verwaltungsanordnung
VwAoFlag§ 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/4#abs-1 (1) Die allgemeine Beflaggung wird, wenn sie vom Ministerpräsidenten angeordnet ist, im Staatsanzeiger, sonst im Amtsblatt der anordnenden Behörde bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/4#abs-2 (2) In dringenden Fällen kann die Anordnung fernmündlich, durch Fernschreiben, mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel, über den Rundfunk oder durch die Tageszeitungen verbreitet werden. Näheres bestimmt das Staatsministerium des Innern.