(1) Die allgemeine Beflaggung wird, wenn sie vom Ministerpräsidenten angeordnet ist, im Staatsanzeiger, sonst im Amtsblatt der anordnenden Behörde bekannt gemacht.
(2) In dringenden Fällen kann die Anordnung fernmündlich, durch Fernschreiben, mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel, über den Rundfunk oder durch die Tageszeitungen verbreitet werden. Näheres bestimmt das Staatsministerium des Innern.