Gesetze / Vollstreckungsvergütungsverordnung

VollstrVergV

§ 11

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVergV/11#abs-1 (1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVergV/11#abs-2 (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 10 § 12