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# § 11 VollstrVergV

Vollstreckungsvergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.

(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 11 VollstrVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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