Gesetze / Vollstreckungsvergütungsverordnung

VollstrVergV

§ 1

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVergV/1#abs-1 (1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVergV/1#abs-2 (2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 2