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# § 1 VollstrVergV

Vollstreckungsvergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

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Zitiervorschlag: § 1 VollstrVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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