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# § 4 VogelBerVO (Sachsen) — Obmann

Vogelberingungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Koordinator für die Beringungsarbeit zwischen Beringern, Beringungszentrale und den für die Durchführung dieser Rechtsverordnung zuständigen Behörden wird von der obersten Naturschutzbehörde ein Obmann für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Beringungszentrale, die Fachbehörden im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsNatSchG , die anerkannten Naturschutzvereine und der Verein Sächsischer Ornithologen sind berechtigt, geeignete Personen vorzuschlagen.

(2) Der Obmann hat jährlich mindestens eine Versammlung der nach § 3 zugelassenen Beringer durchzuführen. Die Versammlung dient insbesondere dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung.

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Zitiervorschlag: § 4 VogelBerVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/4

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