Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

VkBkmG

§ 6 Änderungsverbot; Löschung personenbezogener Daten; Berichtigungen

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/6#abs-1 (1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/6#abs-2 (2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der betreffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des amtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten unkenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und Grund der Löschung angebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/6#abs-3 (3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen. Satz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend.

§ 5 § 7