Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

VkBkmG

§ 5 Benachrichtigungsdienste

Stand: 01.01.2023

Bund1 Entscheidung

Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.

§ 4 § 6