Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
VkBkmG§ 5 Benachrichtigungsdienste
Stand: 01.01.2023
Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 VkBkmG →
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- VG Stade, 14.03.2022 – 6 B 247/22Zitiert von 3
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