Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

VkBkmG

§ 20 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/20#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/20#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 19