Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
VkBkmG§ 11 Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/11#abs-1 (1) Die für die Verkündung oder die amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle kann
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/11#abs-2 (2) Wer eines der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung zuständigen Stelle eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen. Die zuständige Stelle kann in der Anordnung auch Folgendes bestimmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/11#abs-3 (3) Ist eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung bereits erfolgt, so kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von Medien nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anordnen, auf diese Verkündung oder amtliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/11#abs-4 (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/11#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.