Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz VkBkmG § 12 Nachträgliche Bereitstellung Stand: 01.01.2023 Bund Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereitgestellt.