Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
VkBkmG§ 10 Arten der vereinfachten Verkündung und der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/10#abs-1 (1) Eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung nach § 9 erfolgt durch die Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/10#abs-2 (2) Die für die vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung zuständige Stelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/10#abs-3 (3) Werden mehrere der in Absatz 1 genannten Medien genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt, die zuerst erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VkBkmG/10#abs-4 (4) Die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder der vereinfachten amtlichen Bekanntmachung vorzusehen, bleibt unberührt.