Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung

Bund3 Fassungen

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.

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