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§ 44c ViehVerkV 2007 — Anzeige der Kennzeichnung

Viehverkehrsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.