Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV

§ 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

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