Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 13 Transportunternehmen
Stand: 11.06.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/13#abs-1 (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/13#abs-2 (2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.