Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 12 Viehhandelsunternehmen
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 4
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- FG Münster, 23.01.2017 – 15 V 2563/16 UZitiert von 1
- OVG NRW, 18.09.2025 – 20 A 2081/21
- VG Minden, 05.09.2025 – 10 K 13/23
- VG Trier, 17.12.2024 – 1 K 1013/24.TR
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/12#abs-1 (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/12#abs-2 (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.