Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
VideoedAusbV§ 8 Abschlußprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-2 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-4 (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
| 1. | im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Medienwirtschaft | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-7 (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/8#abs-8 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.