Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
VideoedAusbV§ 7 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buchstabe b und c, laufender Nummer 8 Buchstabe a, laufender Nummer 10 Buchstabe b, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/7#abs-3 (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/7#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/7#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.