(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.
Bildmischen einer Magazinsendung unter Live-Bedingungen nach vorgegebenem Ablaufplan einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens 20 Minuten.
Durch das Prüfungsstück soll der Prüfling nachweisen, daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte selbständig umsetzen kann.
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitstechniken, Arbeitsabläufe und Produktionskapazitäten unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;
Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von Programmformen, Programmaufträgen und den gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen;
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
| 1. | im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Medienwirtschaft | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.