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# § 9 VglWebV — Wesentlicher Teil des Marktes

Vergleichswebsitesverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Hinblick auf die Vergleichsgröße nach § 18 Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass die Marktübersicht seiner Vergleichswebsite eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthält. Die Bankengruppen sind den Erläuterungen zur jeweils aktuellen Fassung der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank unter dem Stichwort „Bankengruppen“ zu entnehmen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer gezielt

- 1. nur bestimmte Kreditinstitute oder Bankengruppen für den Vergleich ausgewählt oder von dem Vergleich ausgeschlossen hat oder

- 2. die Anzahl der Angebote begrenzt hat.

(3) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss sicherstellen, dass für den Nutzer eine regionale Eingrenzung der Vergleichsangebote durch die Eingabe einer Postleitzahl ermöglicht wird.

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Zitiervorschlag: § 9 VglWebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/9

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