Gesetze / Vergleichswebsitesverordnung
VglWebV§ 2 Hinweispflichten des Betreibers einer Vergleichswebsite
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/2#abs-1 (1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich um eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/2#abs-2 (2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/2#abs-3 (3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.