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§ 2 VglWebV — Hinweispflichten des Betreibers einer Vergleichswebsite

Vergleichswebsitesverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich um eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz handelt.

(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.

(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.