Gesetze / Vergleichswebsitesverordnung

VglWebV

§ 15 Verwendung des Zertifizierungssymbols

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/15#abs-1 (1) Auf der Vergleichswebsite ist das in Anlage 2 abgedruckte Zertifizierungssymbol zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/15#abs-2 (2) Die Konformitätsbewertungsstelle vergibt das Zertifizierungssymbol als Teil des Zertifikats an den Betreiber der Vergleichswebsite. Erlischt das Zertifikat des Betreibers, so darf dieser das Zertifizierungssymbol nicht mehr verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/15#abs-3 (3) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss das Zertifizierungssymbol nach den Nutzungsvorgaben der Anlage 3 verwenden. Er darf das Zertifizierungssymbol nur auf der Vergleichswebsite für Zahlungskonten verwenden. Das Zertifizierungssymbol muss auch bei einem Ausdruck der Ergebnisaufstellung sichtbar sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/15#abs-4 (4) Verwendet der Betreiber der Vergleichswebsite das Zertifizierungssymbol entgegen den Anforderungen dieser Verordnung, so muss er den Missstand unverzüglich beseitigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/15#abs-5 (5) Die Akkreditierungsstelle ist befugt, dem Betreiber die missbräuchliche Verwendung des Zertifizierungssymbols zu untersagen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/15#abs-6 (6) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, auf von ihr erteilten Zertifikaten ihrerseits das Akkreditierungssymbol gemäß § 1 Absatz 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3870) zu verwenden.

§ 14 § 16