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# § 15 VglWebV — Verwendung des Zertifizierungssymbols

Vergleichswebsitesverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf der Vergleichswebsite ist das in Anlage 2 abgedruckte Zertifizierungssymbol zu verwenden.

(2) Die Konformitätsbewertungsstelle vergibt das Zertifizierungssymbol als Teil des Zertifikats an den Betreiber der Vergleichswebsite. Erlischt das Zertifikat des Betreibers, so darf dieser das Zertifizierungssymbol nicht mehr verwenden.

(3) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss das Zertifizierungssymbol nach den Nutzungsvorgaben der Anlage 3 verwenden. Er darf das Zertifizierungssymbol nur auf der Vergleichswebsite für Zahlungskonten verwenden. Das Zertifizierungssymbol muss auch bei einem Ausdruck der Ergebnisaufstellung sichtbar sein.

(4) Verwendet der Betreiber der Vergleichswebsite das Zertifizierungssymbol entgegen den Anforderungen dieser Verordnung, so muss er den Missstand unverzüglich beseitigen.

(5) Die Akkreditierungsstelle ist befugt, dem Betreiber die missbräuchliche Verwendung des Zertifizierungssymbols zu untersagen.

(6) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, auf von ihr erteilten Zertifikaten ihrerseits das Akkreditierungssymbol gemäß § 1 Absatz 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3870) zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 15 VglWebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/15

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