§ 60 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 79
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- Vergabekammer des Landes Hessen, 22.07.2020 – 69d-VK-33/2019
- OLG Schleswig, 28.10.2021 – 54 Verg 5/21Zitiert von 4
- Vergabekammer Lüneburg, 23.05.2025 – VgK-17/2025
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 03.03.2020 – 2 VK LSA 40/19
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 25.02.2026 – VK - 8/26
- Vergabekammer Westfalen, 25.02.2026 – VK - 10/26
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.01.2026 – VK-B1-61/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/60#abs-1 (1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/60#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/60#abs-3 (3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, soll er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/60#abs-4 (4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.